Nutzungsordnung für Informationstechnologie

Nutzungsordnung zum Einsatz von Informationstechnologie durch die Schülerinnen und Schüler der städtischen Kölner Schulen

Einleitung

Die Stadt Köln stellt den städtischen Kölner Schulen (nachfolgend „Schule“) unter-schiedliche Informationstechnologien als Lehrmittel für unterrichtliche Zwecke zur Verfügung. Der Einsatz dieser Informationstechnologien birgt tatsächliche und recht-liche Risiken, die durch einen sorgsamen, verantwortungsbewussten und Ressour-cen schonenden Umgang vermieden werden können.

Als Schulträger ist die Stadt Köln gesetzlich verpflichtet, für die Bereitstellung, die Unterhaltung und Sicherheit der Informationstechnik in der Schule Sorge zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt die Schulleitung die nachfolgende Nutzungsord-nung bekannt. Sie wird Teil der Hausordnung (soweit vorhanden) und ist insoweit für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich.

Inhaltsverzeichnis

Teil A Allgemeines ………………………………………………………………………………………………2

1. Anwendungsbereich ………………………………………………………………………………………… 2

2. Nutzungsberechtigte ………………………………………………………………………………………… 3

3. Zugangsdaten …………………………………………………………………………………………………. 3

4. Gebrauchsüberlassung …………………………………………………………………………………….. 3

5. Kosten ……………………………………………………………………………………………………………. 4

6. Kontrollen und Verstöße gegen die Nutzungsordnung …………………………………………. 4

7. Umgang mit Zugangsdaten ………………………………………………………………………………. 4

8. Datenschutz ……………………………………………………………………………………………………. 5

9. Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Computer- und Internetnutzung ………………………………………………………………………………………………………… 5

10. Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Übermittlung von E-Mails … 6

11. Datenlöschung ………………………………………………………………………………………………… 6

12. Datensicherung ……………………………………………………………………………………………….. 7

13. Jugendschutz/Contentfilter ……………………………………………………………………………….. 7

14. Haftung des Schulträgers …………………………………………………………………………………. 7

15. Inkrafttreten, Nutzerbelehrung …………………………………………………………………………… 7

16. Änderung der Nutzungsordnung ………………………………………………………………………… 8

Teil B Nutzung schulischer Hardware …………………………………………………………………..8

1. Überlassung durch den Schulträger …………………………………………………………………… 8

2. Sorgfaltspflichten und Haftung …………………………………………………………………………… 8

3. Nutzung der Computerräume und Geräte …………………………………………………………… 9

4. Diebstahl, Beschädigungen und Verlust ……………………………………………………………… 9

5. Einwirkung auf Geräte und Daten …………………………………………………………………….. 10

Teil C Nutzung schulischer E-Learning Plattformen und Softwareanwendungen ….. 10

1. Überlassung durch den Schulträger …………………………………………………………………. 10

2. Fehler …………………………………………………………………………………………………………… 11

3. Anwenderhinweise …………………………………………………………………………………………. 11

Teil D Nutzung der schulischen Informationstechnologie, des Internetzugangs und sonstiger Dienste (z.B. E-Mail-Dienste, Cloud-Dienste) ………………………………. 12

1. Überlassung durch den Schulträger …………………………………………………………………. 12

2. Fehler …………………………………………………………………………………………………………… 12

3. Anwenderhinweise …………………………………………………………………………………………. 12

4. Nutzung des Internetzugangs ………………………………………………………………………….. 13

5. Grundsatz der Datensparsamkeit …………………………………………………………………….. 14

6. Rechtswidrige Inhalte …………………………………………………………………………………….. 14 Nutzungsordnung zum Einsatz schulischer IT Stand: Februar 2017

7. Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte 14

8. Filesharing ……………………………………………………………………………………………………. 15

9. Abschluss von Verträgen und Nutzung kostenpflichtiger Angebote ………………………. 15

10. Beachtung von Bildnisrechten …………………………………………………………………………. 16

11. E-Mail-Kommunikation ……………………………………………………………………………………. 16

Teil A Allgemeines

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Nutzungsordnung findet Anwendung auf die Nutzung der von der Schule bereitgestellten Hardware, Software und sonstigen Informationstechnologien (z.B. Netzwerke, Internetzugänge (LAN/WLAN), Cloud-Dienste, E-Mail-Dienste etc.).

1.2. Die Regelungen dieser Nutzungsordnung sind sinngemäß auch dann anzu-wenden, wenn Informationstechnologie in der Schule genutzt wird, die in den Teilen B bis D nicht ausdrücklich angesprochen und geregelt wird.

1.3. Für die Überlassung und den Einsatz künftiger Hardware, Software und Infor-mationstechnologie (z.B. Austausch- und Neugeräte, Softwareupdates, neue E-Learning-Plattformen) gelten – sofern keine aktualisierte Nutzungsordnung be-kannt gegeben wird – ebenfalls die Bestimmungen dieser Nutzungsordnung.

1.4. Als „unterrichtlicher Gebrauch“ im Sinne dieser Nutzungsordnung gelten die Arbeit im Rahmen des Unterrichts, die Erstellung von Präsentationen und Re-cherchen, die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Prüfungsvorberei-tung, die Nutzung zur Berufsorientierung und Berufswahl sowie jede Nutzung, die unter Berücksichtigung ihres überwiegenden Inhalts und Zwecks im unmit-telbaren Zusammenhang mit der schulischen Arbeit steht (z.B. Gremienarbeit in der Schule, die Organisation von Schulfesten und Projekttagen, Schülerzeitung etc.).

1.5. Diese Nutzungsordnung findet keine Anwendung auf die Nutzung der schuli-schen Soft- und Hardware sowie der sonstigen Informationstechnologie durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, die Lehrerinnen und Lehrer der Schule sowie durch Dritte (z.B. Eltern).

Nutzungsordnung zum Einsatz schulischer IT Stand: Februar 2017

2. Nutzungsberechtigte

2.1. Berechtigt zur Nutzung der schulischen Hardware, Software und Informations-technologien sind alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler der Schule. Die Überlassung der schulischen Hardware, Software und Informationstechnologien erfolgt im Rahmen der verfügbaren sachlichen und finanziellen Kapazitäten und technischen Möglichkeiten.

2.2. Die Schulleitung oder der verantwortliche Administrator kann in Absprache mit der Schulleitung weitere Personen zur Nutzung zulassen (z.B. Austausch- und Gastschüler).

2.3. Die Berechtigung zur Nutzung der schulischen Hardware, Software und Infor-mationstechnologie endet, wenn die Schülerin/der Schüler die Schule verlässt oder von der Nutzung ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.

3. Zugangsdaten

3.1 Der Nutzung der schulischen Hardware, Software und Informationstechnologie geht die Zulassung durch die Schulleitung voraus. Alle Schülerinnen und Schü-ler erhalten mit ihrer Zulassung ein persönliches Benutzerkonto und die dazu-gehörigen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort), soweit diese für die Nutzung der schulischen Hardware, Software und Informationstechnologie er-forderlich sind. Dies gilt nicht, sofern die Schule lediglich Gruppennutzungsken-nungen vergibt.

3.2 Die Nutzung der schulischen Hardware, Software und Informationstechnologie, insbesondere Cloud-Diensten, dem Internet und anderen Diensten, ist jeder Schülerin/jedem Schüler nur mit dem eigenen Benutzerkonto oder eigenen Benutzerdaten gestattet.

3.3 Soweit dies für die Nutzung bestimmter Hardware, Software oder Informationstechnologien erforderlich ist, erhält die Schülerin/der Schüler im Einzelfall zusätzliche Benutzerkonten, Zugangsdaten, Benutzernamen und/oder Passwörter. In diesem Fall gilt Ziffer 3.2 entsprechend.

4. Gebrauchsüberlassung

4.1 Die Gebrauchsüberlassung der schulischen Hardware, Software und Informationstechnologie an die Schülerinnen und Schüler erfolgt ausschließlich für den unterrichtlichen Gebrauch auf dem Schulgelände. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der Schulleitung (z.B. Hardware-Nutzung außerhalb des Schulgeländes, für Projekttage oder auf Klassenfahrten).

4.2 Eine Nutzung für private oder andere Zwecke ist nicht gestattet.

4.3 Der Schulträger legt in Zusammenarbeit mit der Schule anhand des jeweils aktuellen Standes der Technik sowie pädagogischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Erwägungen fest, welche Hardware, Software und Informationstechnologie in welcher Ausstattung, Funktionalität, Version und Ausführung bereitgestellt, zurückgenommen und ausgetauscht wird. Nutzungsordnung zum Einsatz schulischer IT Stand: Februar 2017

5. Kosten

Die Gebrauchsüberlassung der schulischen Hardware, Software und Informations-technologie erfolgt für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.

6. Kontrollen und Verstöße gegen die Nutzungsordnung

6.1. Die Schulleitung und der Schulträger sind berechtigt, die Einhaltung dieser Nut-zungsordnung stichprobenartig oder bei Verdachtsfällen jederzeit zu kontrollie-ren, Verstöße im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu sanktionieren und ge-eignete Maßnahmen zu ergreifen.

6.2. Im Fall eines Verstoßes gegen die Regelungen dieser Nutzungsordnung (z.B. bei Missbrauch der schulischen Informationstechnologien) kann die Schule alle ihr zustehenden erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen er-greifen. Die Benutzung kann – zeitweise oder dauerhaft – eingeschränkt, ver-sagt oder zurückgenommen werden, wenn nicht gewährleistet erscheint, dass die betreffende Schülerin/der betreffende Schüler ihren/seinen Pflichten als Nutzer nachkommen wird.

6.3. Schülerinnen und Schüler, die beim Einsatz der Hardware, Software oder In-formationstechnologie die Rechte Dritter verletzen (z.B. durch Kopien urheber-rechtlich geschützter Werke, Filesharing u.ä.) oder rechtswidrige Handlungen begehen (z.B. Posten von Beleidigungen, Cybermobbing, Veröffentlichung ver-traulicher Nachrichten), können von den Betroffenen auch zivil- oder strafrecht-lich verfolgt werden.

7. Umgang mit Zugangsdaten

7.1. Die Schülerinnen/Schüler sind verpflichtet, sämtliche Benutzernamen, Passwör-ter und sonstigen Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen insbesondere nicht an andere Personen (Mitschülerinnen/Mitschüler, Familien-angehörige etc.) weitergegeben werden. Außerdem sind die Benutzernamen, Passwörter und sonstigen Zugangsdaten geschützt aufzubewahren und durch geeignete und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen vor der Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.

7.2. Die Verwendung fremder Zugangsdaten, Benutzernamen oder Passwörter und die Nutzung der schulischen Hardware, Software und Informationstechnologie unter fremden Namen sind unzulässig. Wer ein fremdes Passwort erfährt, ist verpflichtet, dies der Schulleitung oder der für die Computernutzung verantwort-lichen Person mitzuteilen.

7.3. Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre Passwörter in einer die Sicherheit des Systems wahrenden Weise wählen.

7.4. Die Schulleitung ist unverzüglich zu informieren, sobald der Schülerin/dem Schüler bekannt wird, dass ihr/sein Passwort unberechtigt durch andere Perso-nen genutzt wird oder sie/er ihr/sein Passwort vergessen hat. Die Schulleitung ist berechtigt, die Zugangsdaten einer Schülerin/eines Schülers unverzüglich zu sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Passwort durch unberechtigte Personen genutzt wird; die/der betroffene Schülerin/Schüler wird hierüber informiert. Ihr/Ihm wird ein neues Passwort zugeteilt, soweit sie/er nicht selbst bewusst zu dem Missbrauch beigetragen hat.

8. Datenschutz

8.1. Die Schule verarbeitet personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler soweit dies a) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, b) ihr aufgrund besonderer gesetzlichen Vorschrift gestattet ist und/oder c) soweit die Schülerin/der Schüler hierzu ihre/seine Einwilligung erteilt hat.

8.2. In Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht ist die Schule berechtigt, die auf der schulischen Hardware vorhandenen Daten oder mit der schulischen Software und Informationstechnologie verarbeiteten Daten jederzeit zu kontrol-lieren, zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten, insbesondere um a) die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der schulischen Informationstechnologie zu gewährleisten oder wiederherzustellen oder b) den ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Gebrauch durch die Schülerinnen und Schüler zu kontrollieren, Missbrauch aufzudecken und zu ahnden.

9. Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Computer- und Internetnutzung

9.1. Die Schule und der Schulträger erheben und verarbeiten personenbezogene Daten von den Schülerinnen und Schülern, die Computer und/oder den Inter-netzugang der Schule nutzen. Zu den erhobenen und verarbeiteten Daten ge-hören insbesondere:

 IP-Adresse der Rechner

 Datum und Uhrzeit der Computernutzung

 Datum und Uhrzeit des Internetzugriffs

 URL und Zeitpunkt der aufgerufenen Internetseite

9.2. Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt zur Erfüllung der dem Schulträger durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zu dem Zweck der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Unter-haltung und der Sicherung der schulischen Hardware, Software und Informati-onstechnologie, der Fehlersuche, der Verfolgung von Ansprüchen bei Verstö-ßen gegen diese Nutzungsordnung sowie der eventuellen Bereitstellung bei An-fragen von Strafverfolgungsbehörden.

9.3. Die Schule und die Stadt Köln als Schulträgerin sind berechtigt, die personen-bezogenen Daten untereinander auszutauschen, sofern dies die vorgenannten Zwecke erforderlich ist.

10. Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Übermittlung von E-Mails

10.1. Die Schule und der Schulträger erheben und verarbeiten personenbezogene Daten von den Schülerinnen und Schülern, die E-Mails über den E-Mail-Dienst der Schule nutzen. Zu den erhobenen und verarbeiteten Daten gehören insbe-sondere:

 IP-Adresse des Rechners, der auf das Internet bzw. den Mail-Server zu-greift

 Datum und Uhrzeit des Internetzugriffs

 Mail-Adresse des Empfängers

10.2. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt zur Erfüllung der dem Schulträger durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zu dem Zweck der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Unterhaltung und der Si-cherung der schulischen Hardware, Software und Informationstechnologie, der Fehlersuche, der Verfolgung von Ansprüchen bei Verstößen gegen diese Nut-zungsordnung und der eventuellen Bereitstellung bei Anfragen von Strafverfol-gungsbehörden.

10.3. Die Schule und die Stadt Köln als Schulträgerin sind berechtigt, die personen-bezogenen Daten untereinander auszutauschen, sofern dies für die Erreichung des vorgenannten Zwecks erforderlich ist.

11. Datenlöschung

11.1. Die von der Schule oder dem Schulträger gespeicherten personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kennt-nis für die ursprüngliche Aufgabe, für die sie gespeichert wurden, nicht mehr er-forderlich ist. In diesem Sinn werden die Daten in der Regel nach einem Monat, spätestens am Ende des Schuljahres gelöscht.

11.2. Eine Speicherung ist darüber möglich, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Nutzungsordnung oder andere schu-lische Pflichten der Schülerinnen und Schüler begründen.

11.3. Die Schule ist zudem berechtigt, alle auf der schulischen Hardware vorhande-nen oder mit schulischer Informationstechnologie verarbeiteten Daten – unab-hängig davon, ob sie privater oder schulischer Natur sind – ohne Sicherheitsko-pie und ohne Vorankündigung zu löschen, insbesondere zur Beseitigung von Funktionsstörungen oder zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Hard- oder Software (z.B. Zurücksetzen auf Werkseinstellungen), zur Wahrung der Sicherheit und Integrität der Informationssysteme oder nach Ablauf der in Ziffer 11.1 genannten Frist.

12. Datensicherung

Für die Sicherung der mittels der schulischen Hardware, Software und Informations-technologie verarbeiteten Daten (z.B. Hausaufgaben, Referate etc.) ist die Schüle-rin/der Schüler selbst verantwortlich. Der Schulträger übernimmt keine Haftung für einen etwaigen Datenverlust. Ein Datenverlust entbindet die Schüler/den Schüler nicht von seinen Pflichten im Rahmen des Unterrichts.

13. Jugendschutz/Contentfilter

13.1 Um bei der Nutzung des Internets in den Schulen den Jugendschutz zu ge-währleisten, setzt und unterhält der Schulträger für die pädagogischen Internet-anschlüsse der Schulen einen Contentfilter. Dieser Contentfilter überprüft die Aufrufe von Internetseiten anhand der Eingruppierung aller aufgerufenen Inter-netseiten in eine Inhaltskategorie.

13.2 Folgende Inhaltskategorien sind für den Aufruf aus der Schule gesperrt:

 Adult (nur für Erwachsene geeignete Inhalte)

 Alcohol & Tobacco (Alkohol und Tabak)

 Child Porn (Kinderpornographie)

 Hate Speech (verunglimpfende oder diskriminierende Inhalte)

 Illegal Drugs (Illegale Drogen)

 Peer File Transfer (Datentauschbörsen)

 Porn (Pornographie)

 Tasteless & Obscene (Geschmacklosigkeiten und Obszönitäten)

 Violence (Gewalt)

 Weapons (Waffen)

Im Fall des Aufrufs einer Internetseite, die einer gesperrten Inhaltskategorie unterfällt, wird dem Benutzer eine Sperrseite angezeigt.

14. Haftung des Schulträgers

Der Schulträger übernimmt keine Gewähr für:

 eine fehlerfreie Gebrauchsüberlassung der bereitgestellten schulischen Hard-ware, Software und Informationstechnologie

 eine bestimmte technische Ausstattung (Datenvolumen, Übertragungsge-schwindigkeiten, Speicherkapazitäten etc.)

 die jederzeitige Verfügbarkeit und Fehlerfreiheit der schulischen Hardware, Software und Informationstechnologie.

15. Inkrafttreten, Nutzerbelehrung

15.1. Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft.

15.2. Alle Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal sind von der Schullei-tung über den Inhalt dieser Nutzungsordnung zu informieren. Dies geschieht erstmals unmittelbar nach Inkrafttreten, anschließend jeweils zu Beginn des Schuljahres. Die Art und Weise der Information legt die Schulleitung gemein-sam mit den verantwortlichen Lehrkräften fest.

16. Änderung der Nutzungsordnung

16.1. Der Schulträger behält sich das Recht vor, diese Nutzungsordnung im Beneh-men mit der Schulleitung ganz oder teilweise zu ändern.

16.2. Über Änderungen werden alle Nutzer durch Aushang und auf andere geeignete Weise informiert.

17. Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsordnung ganz oder teilweise unwirk-sam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Teil B Nutzung schulischer Hardware

1. Überlassung durch den Schulträger

1.1. Die Gebrauchsüberlassung der Hardware an die Schülerinnen und Schüler erfolgt leihweise und ausschließlich für den unterrichtlichen Gebrauch auf dem Schulgelände Eine Mitnahme der Geräte aus den Räumen der Schule (z.B. nach Hause) ist nicht erlaubt. Ausnahmen hiervon (z.B. Hardware-Nutzung für Projekttage oder auf Klassenfahrten) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Schulleitung.

1.2. Eine Nutzung der Hardware für private oder andere Zwecke ist nicht gestattet.

1.3. Ebenso wenig gestattet ist die Weitergabe der Hardware und/oder ihre Gebrauchsüberlassung an Dritte (z.B. andere Mitschülerinnen/Mitschüler, Schülerinnen/Schüler anderer Schulen, Familienangehörige etc.). Hiervon ausgenommen ist nur die Nutzung durch Dritte in Notfällen (z.B. Notruf mittels Mobiltelefon).

2. Sorgfaltspflichten und Haftung

2.1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, mit der ihnen zur Verfügung gestellten Hardware sorgfältig und pfleglich umzugehen. Sie haben alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen an oder den Verlust der Hardware sowie den Zugriff Dritter auf die Hardware, zu vermeiden.

2.2. Die Hardware ist ausschließlich mit den zur Verfügung gestellten Originalzubehörteilen (z.B. Netzteile, Schutzhülle, Taschen, Verkabelung, Speichermedien) zu verwenden. Eine physische oder drahtlose Verbindung mit privater Hard- und Software ist grundsätzlich verboten. Dies gilt vor allem für den Gebrauch eigener Datenträger und -speicher wie externen Festplatten, USB-Sticks und SD-Karten.

2.3. Der Verzehr von Speisen und Getränken während der Nutzung der Hardware ist – gleich wo die Nutzung stattfindet – nicht gestattet. Die Gebrauchsanweisungen oder Hinweise des Lehrpersonals zur Nutzung der Hardware sind stets zu beachten.

2.4. Schülerinnen und Schüler, die vorsätzlich oder fahrlässig Schäden an der Hardware verursachen, sind zum Ersatz des hieraus resultierenden Schaden verpflichtet, sofern sie die für die Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Volljährige Schülerinnen und Schülern haften bei vorsätzlichen und fahrlässigen Pflichtverletzungen unbeschränkt.

2.5. Die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung der Hardware ist strafbar und kann von der Schule zur Anzeige gebracht werde.

3. Nutzung der Computerräume und Geräte

3.1. Die Nutzung der Einrichtungen der Computerräume erfolgt nach Maßgaben der Anweisungen des Lehrpersonals, der jeweils Aufsicht führenden Person oder der Schulleitung.

3.2. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist innerhalb der Computerräume grundsätzlich nicht gestattet.

3.3. Nach Beendigung der Nutzung muss der Computerraum ordnungsgemäß ver-lassen werden. Dabei ist jede Schülerin/jeder Schüler für ihren/seinen Arbeits-platz verantwortlich. Die Computer sind ordnungsgemäß herunterzufahren, die Hardware (Computer, Monitor etc.) ist – vorbehaltlich anderslautender Anwei-sungen – auszuschalten, der Arbeitsplatz aufzuräumen, Müll zu entsorgen und die Bestuhlung ordentlich zu platzieren.

3.4. Mobile Endgeräte (z.B. iPads) werden nach Beendigung der Nutzung in dafür vorgesehenen Transport- oder Lademöglichkeiten verbracht und durch Ver-schließen vor unberechtigtem Zugriff geschützt.

4. Diebstahl, Beschädigungen und Verlust

Die Schülerinnen und Schüler müssen die Schule oder die Aufsicht führende Person unverzüglich darüber informieren, wenn die Hardware ganz oder in Teilen defekt oder beschädigt ist, gestohlen wurde oder anderweitig abhandengekommen ist. Die Meldung hat gegenüber der Aufsicht führenden Person oder der Schulleitung während der Schulzeiten zu erfolgen. Im Fall eines Diebstahls ist zusätzlich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Nutzungsordnung zum Einsatz schulischer IT Stand: Februar 2017

5. Einwirkung auf Geräte und Daten

Die Nutzung der schulischen Hardware erfolgt auf der Grundlage dieser Nutzungsordnung, der Anweisungen des Lehrpersonals oder anderer Aufsicht führender Personen. Den Schülerinnen und Schüler ist es nicht gestattet,  die installierten Betriebssysteme zu entfernen, zu kopieren oder zu verändern;  Softwareanwendungen (Programme), gleich welcher Art, ohne die Zustimmung der Schulleitung oder des Lehrpersonals auf der Hardware der Schule zu installieren, installierte Sicherheitssoftware, Filter, Firewalls, Virenschutzprogramme, Sicherheitspatches etc. zu deinstallieren, zu deaktivieren oder zu umgehen.  Sicherheitseinstellungen, Zugriffsbeschränkungen und Grundkonfigurationen an Hard- und Software zu verändern oder zu umgehen (z.B. Jailbreak).  Software, die nicht vom Schulträger oder der Schulleitung freigegeben worden ist, auf der Hardware zu installieren.  Private Bilder, Musikwerke, Dokumente, Videos, Texte, Nachrichten und sonstige private Daten, die in keinem Zusammenhang mit dem unterrichtlichen Gebrauch der Hardware stehen, auf der Hardware zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verwalten, zu kopieren oder zu speichern,selbst oder durch Dritte, die nicht im Auftrag des Schulträgers handeln, an der Hardware Einstellungen, Änderungen, Wartungsarbeiten oder Reparaturen vornehmen zu lassen.

 Daten, die auf den von der Schule gestellten Informationssystem, Hardware und Softwareanwendungen von anderen Personen als berechtigte Nutzer dort gespeichert wurden, zu verändern, zu löschen, zu entziehen, zu kopieren oder unbrauchbar zu machen.

Teil C Nutzung schulischer E-Learning Plattformen und Softwareanwendungen

1. Überlassung durch den Schulträger

1.1. Die Gebrauchsüberlassung der E-Learning Plattformen und der übrigen Software an die Schülerinnen und Schüler erfolgt vorübergehend und ausschließlich für den unterrichtlichen Gebrauch. Eine Nutzung der E-Learning Plattformen und der Software für private oder andere Zwecke ist nicht gestattet.

1.2. Der Schulträger stellt der Schule zur Nutzung durch die Schülerinnen und Schülern die E-Learning Plattformen und die Software unentgeltlich zur Verfügung.

1.3. Die Betriebskosten für die Nutzung der E-Learning Plattformen und Software mittels privater Hardware (z.B. Kosten für Anschaffung und Wartung privater Hardware, Gebühren des eigenen Mobilfunkproviders für das private Handy) trägt die Schülerin/der Schüler selbst.

2. Fehler

Die Schülerinnen und Schüler müssen die Schule oder die Aufsicht führende Person unverzüglich darüber informieren, wenn die E-Learning Plattformen oder Softwareanwendungen defekt oder fehlerhaft ist, sind. Die Meldung hat gegenüber der Aufsicht führenden Person oder der Schulleitung während der Schulzeiten zu erfolgen.

3. Anwenderhinweise

3.1 Die Nutzung der schulischen Informationstechnologie, des Internetzugangs und sonstiger Dienste erfolgt auf der Grundlage dieser Nutzungsordnung und den Anweisungen des Lehrpersonals oder anderer Aufsicht führender Personen. Den Schülerinnen und Schülern ist es insbesondere nicht gestattet,  die die systemseitig vorinstallierten Einstellungen der E-Learning Plattformen und Software zu entfernen, zu kopieren oder zu verändern.  Softwareanwendungen (Programme), gleich welcher Art, ohne die Zustimmung der Schulleitung auf den Informationssystemen und der Hardware der Schule zu installieren,  installierte Sicherheitssoftware, Filter, Firewalls, Virenschutzprogramme, Sicherheitspatches etc. zu deinstallieren, zu deaktivieren oder zu umgehen.

Sicherheitseinstellungen, Zugriffsbeschränkungen und Grundkonfigurationen an den E-Learning Plattformen und der Software zu verändern oder zu umgehen (z.B. Jailbreak).

Private Bilder, Musikwerke, Dokumente, Videos und sonstige private Daten, die in keinem Zusammenhang mit dem unterrichtlichen Gebrauch stehen, zu bearbeiten, verwalten, kopieren oder speichern; im Fall des Gebrauchs für unterrichtliche Zwecke sind in jedem Fall die urheber- und lizenzrechtlichen Anforderungen zu beachten (auf die Regelungen unter D 8 in dieser Nutzungsordnung wird verwiesen), selbst oder durch Dritte, die nicht im Auftrag der Schule handeln, an der Software Einstellungen, Änderungen, Wartungsarbeiten oder Reparaturen vornehmen zu lassen.

Daten, die auf den von der Schule gestellten Informationssystemen, E-Learning Plattformen und Softwareanwendungen von anderen Personen als berechtigte Nutzer dort gespeichert wurden, zu verändern, zu löschen, zu entziehen, zu kopieren oder unbrauchbar zu machen,  sich oder anderen unberechtigten Personen Zugang zu anderen Informationssystemen und -netzwerken (z.B. der Schulverwaltung) zu verschaffen.

Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Schulleitung oder, soweit die Ausnahme Unterrichtszwecken dient, des Lehrpersonals.

3.2. Fremdgeräte (insbesondere private Notebooks, USB-Sticks oder sonstige mit drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerktechniken ausgestattete digitale Endgeräte wie Mobiltelefone) dürfen nicht ohne Zustimmung der Aufsicht führenden Person oder der Schulleitung an die Informationstechnologie, der Schu-le angeschlossen werden. Der Schulträger übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unerlaubte Anbindung an privaten Geräten entstehen.

Teil D Nutzung der schulischen Informationstechnologie, des Internetzugangs und sonstiger Dienste (z.B. E-Mail-Dienste, Cloud-Dienste)

1. Überlassung durch den Schulträger

1.1. Die Gebrauchsüberlassung der schulischen Informationstechnologie, des Internetzugangs und sonstiger Dienste (z.B. Cloud-Dienste wie uCloud) an die Schülerinnen und Schüler erfolgt vorübergehend und ausschließlich für den unterrichtlichen Gebrauch. Eine Nutzung der Informationstechnologie, des Internetzugangs und sonstiger Dienste für private oder andere Zwecke ist nicht gestattet.

1.2. Der Schulträger stellt der Schule zur Nutzung durch die Schülerinnen und Schüler die schulische Informationstechnologie, den Internetzugang und die sonstigen Dienste unentgeltlich zur Verfügung.

1.3. Sämtliche Betriebskosten für die Nutzung der schulischen Informationstechnologie, des Internetzugangs und sonstiger Dienste mittels privater Hardware (z.B. Kosten für Anschaffung und Wartung privater Hardware, Gebühren des eigenen Mobilfunkproviders für das eigene Handy) trägt die Schülerin/der Schüler selbst.

2. Fehler

Die Schülerinnen und Schüler müssen die Schule oder die Aufsicht führende Person unverzüglich darüber informieren, wenn die Informationstechnologie, der Internetzugang oder sonstige Dienste defekt oder fehlerhaft sind. Die Meldung hat gegenüber der Aufsicht führenden Person oder der Schulleitung während der Schulzeiten zu erfolgen.

3. Anwenderhinweise

3.1. Die Nutzung der schulischen Informationstechnologie, des Internetzugangs und sonstiger Dienste erfolgt auf der Grundlage dieser Nutzungsordnung und den Anweisungen des Lehrpersonals oder anderer Aufsicht führender Personen. Den Schülerinnen und Schüler ist es insbesondere nicht gestattet, die systemseitig vorinstallierten Einstellungen der Informationstechnologie, des Internetzugangs und sonstigen Diensten zu entfernen, zu kopieren oder zu verändern. Softwareanwendungen (Programme), gleich welcher Art, ohne die Zustimmung der Schulleitung auf den Informationstechnologien und der Hardware der Schule zu installieren. Installierte Sicherheitssoftware, Filter, Firewalls, Virenschutzprogramme, Sicherheitspatches etc. (z.B. durch das Einschleusen von Viren, Würmern oder Trojanischen Pferden) zu deinstallieren, zu deaktivieren oder zu umgehen.

Sicherheitseinstellungen, Zugriffsbeschränkungen und Grundkonfigurationen an den Informationstechnologien, dem Internetzugang und den sonstigen Diensten zu verändern oder zu umgehen (z.B. Jailbreak).

 Private Bilder, Musikwerke, Dokumente, Videos und sonstige private Da-ten, die in keinem Zusammenhang mit dem unterrichtlichen Gebrauch stehen, zu bearbeiten, verwalten, kopieren oder speichern; im Fall des Gebrauchs für unterrichtliche Zwecke sind in jedem Fall die urheber- und lizenzrechtlichen Anforderungen zu beachten (auf die Regelungen unter D 8 in dieser Nutzungsordnung wird verwiesen).

Selbst oder durch Dritte, die nicht im Auftrag der Schule handeln, an den Informationstechnologien, dem Internetzugang und sonstigen Diensten Einstellungen, Änderungen, Wartungsarbeiten oder Reparaturen vornehmen zu lassen.

Daten, die auf den von der Schule gestellten Informationssystemen, Hardware und Softwareanwendungen von anderen Personen als berech-tigte Nutzer dort gespeichert wurden, zu verändern, zu löschen, zu entzie-hen, zu kopieren oder unbrauchbar zu machen.  Sich oder anderen unberechtigten Personen Zugang zu anderen Informa-tionssystemen und -netzwerken (z.B. der Schulverwaltung) zu verschaffen.

Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Schulleitung oder, soweit die Ausnahme Unterrichtszwecken dient, des Lehrpersonals.

3.2. Fremdgeräte (insbesondere private Notebooks, USB-Sticks oder sonstige mit drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerktechniken ausgestattete digitale Endgeräte wie Mobiltelefone) dürfen nicht ohne Zustimmung der Aufsicht füh-renden Person oder der Schulleitung an die Informationstechnologie, der Schu-le angeschlossen werden. Der Schulträger übernimmt keine Haftung für Schä-den, die durch unerlaubte Anbindung an privaten Geräten entstehen.

4. Nutzung des Internetzugangs

4.1. Die Schule stellt den Schülerinnen und Schülern einen kabelgebunden (LAN) und/oder kabellosen (WLAN-) Zugang zum Internet zur Verfügung. Das Angebot der Schule erfolgt freiwillig und begründet weder eine besondere Vertragsbeziehung noch einen Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Nutzung des Internetzugangs für Zukunft.

4.2. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, den kabellosen Internetzugang (WLAN) auch mittels eines privaten Endgerätes und auf eigene Kosten (z.B. Strom, Kosten des Mobilfunkbetreibers) zu nutzen. Diese Nutzungsmöglichkeit kann jederzeit ohne Angabe von Gründen eingeschränkt oder widerrufen werden.  

4.3. Der Schulträger ist berechtigt, Art und Umfang der Benutzung des Inter-netzugangs für bestimmte Schülergruppen (z.B. Alter) mittels Software-anwendungen (z.B. Filter) oder technischer Vorkehrungen hinsichtlich der Inhalte, der Bandbreiten, zeitlichen Verfügbarkeit und verfügbarem Datenvolumen zu begrenzen.

5. Grundsatz der Datensparsamkeit

5.1. Die Schülerinnen und Schüler sind gehalten, unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von großen Dateien (z.B. umfangreiche Bilddateien, Fil-me etc.) aus dem Internet, zu vermeiden. In jedem Fall sind die urheber– und li-zenzrechtlichen Anforderungen zu beachten. Auf die Regelungen unter D. 8 dieser Nutzungsordnung wird verwiesen.

5.2. Den Schülerinnen und Schüler wird empfohlen, personenbezogene Daten über sich im Internet möglichst nicht preiszugeben und nur insoweit gegenüber Drit-ten zu offenbaren, als dies für den schulischen Gebrauch unbedingt erforderlich ist.

6. Rechtswidrige Inhalte

6.1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, bei der Nutzung des Internets die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Den Schülerinnen und Schülern ist es insbesondere untersagt, pornografische, gewaltverherrlichende, nationalsozialistische, fremden-feindliche oder sonstige jugendgefährdenden oder strafbaren Inhalte auf-zurufen, zu speichern, zu vervielfältigen, in das Internet hochzuladen, anzubieten, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten. Unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Äußerungen über Mitschülerinnen und Mitschüler, Lehrerinnen und Lehrer oder andere Personen zu veröffentlichen oder zu verbreiten.  Kommerzielle, religiöse oder parteipolitische Werbung zu veröffentlichen oder zu verbreiten; das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit (z.B. Schul-Demonstrationen) bleibt hiervon unberührt. Gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheber- und Markenrechte, Dritter zu verletzen (dazu unten).

6.2. Schülerinnen und Schüler, die verbotene Inhalte erhalten, sind verpflichtet, die-se bei der Aufsicht führenden Person oder der Schulleitung zu melden.

7. Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte

7.1. Urheberrechtlich geschützte Werke oder ähnlich geschützte Leistungen (z.B. Texte, Briefe, Zeitungsartikel, Fotoaufnahmen, Grafiken, Karten, Pläne, Lieder, Kinofilme, Fernsehsendungen, Zeichnungen, Spiele, Software) dürfen nur mit der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers ganz oder teilweise herunterge-laden, vervielfältigt, veröffentlicht und/oder in das Internet hochgeladen oder auf andere Weise verwertet werden.

7.2. Die Umgehung von technischen und sonstigen Vorrichtungen zum Kopierschutz ist unzulässig und u.U. strafbar

7.3. Zulässig ist die Vervielfältigung, Veröffentlichung und/oder Verbreitung  von Schöpfungen, die nicht urheberrechtlich schutzfähig sind. Von amtlichen Werken z.B. Gesetzen, Verordnungen, Erlasse im Sinne des § 5 Urheberrechtsgesetz. Von Werken, die nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen gemeinfrei sind, sofern die jeweilige Nutzung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 44a ff. Urheberrechtsgesetz für den Schulgebrauch gestattet ist.

7.4. Sofern die jeweilige Nutzung im Einzelfall zweifelhaft ist, hat sie zu unterbleiben bis eine rechtliche Klärung herbeigeführt wurde oder eine Gestattung der Auf-sicht führenden Person oder der Schulleitung vorliegt.

8. Filesharing

8.1. Die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken, also das Herunterladen und/oder Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken wie z.B. Musiktiteln, Filmen, Spielen und Software, ist ohne die Zustimmung der Rechteinhaber rechtswidrig und unzulässig. Auch die Nutzung ähnlicher Dienste und Netzwerke (z.B. File- oder Sharehoster wie eMule, μorrent, Vuze, Shareaza, Morpheus, Bearshare etc.) mittels des schulischen Internetzugangs ist den Schülerinnen und Schü-lern untersagt.

8.2. Die Schule bzw. der Schulträger kann von der Schülerin/dem Schüler und de-ren/dessen Erziehungsberechtigten den Ersatz aller Schäden verlangen, die der Schule bzw. dem Schulträger aufgrund des Zuwiderhandelns der Schüle-rin/des Schülers entstehen. Falls die Schule oder der Schulträger von einem Rechteinhaber abgemahnt oder gerichtlich in Anspruch genommen wird, kann die Schule bzw. der Schulträger den Ersatz der notwendigen Kosten für die Rechtsverteidigung verlangen.

9. Abschluss von Verträgen und Nutzung kostenpflichtiger Angebote

9.1. Die Schülerinnen und Schüler dürfen über den schulischen Internetzugang we-der im eigenen Namen noch im Namen der Schule oder anderer Personen Ver-tragsverhältnisse begründen, Waren erwerben oder anbieten sowie kosten-pflichtige Dienste in Anspruch nehmen. Hierzu gehört insbesondere, jedoch nicht abschließend, der Kauf- oder Verkauf von Waren und Dienstleistungen bei Auktions- oder Shoppingportalen (z.B. amazon, eBay), Software- und Pro-grammanbietern (iTunes, AppStore, Google Play) oder Online-Spiele-Plattformen (z.B. steam). Ebenfalls unzulässig ist die Nutzung des Internetzu-gangs für Online-Spiele und die Inanspruchnahme von Musik- und Videodiens-ten (z.B. spotify, netflix), soweit diese kostenpflichtig sind.

9.2. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Schulleitung oder des Schulträgers. Dies gilt auch für den Erwerb von Softwareanwendun-gen (Apps) zu unterrichtlichen Zwecken.

10. Beachtung von Bildnisrechten

10.1. Die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotografien und Bildnissen von Mit-schülerinnen und Mitschülern, Lehrkräften und anderen Personen ist nur mit de-ren Einwilligung zulässig; bei Minderjährigen ist auch die Zustimmung von den Erziehungsberechtigten einzuholen. Bei Bildnissen Verstorbener bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen.

10.2. Die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotografien und Bildnissen ist ohne die erforderliche Einwilligung nur dann zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 23 Absatz 1 Kunsturhebergesetz vorliegt und die Interessen des Abgebil-deten nicht überwiegen.

10.3. Die Veröffentlichung und Weiterverbreitung von ehrverletzenden Fotos wie beispielsweise Nacktfotos Dritter oder Aufnahmen, bei denen Schülerinnen o-der Schüler, mit Gewalt angegriffen oder verletzt werden, ist stets unzulässig. Schülerinnen und Schüler, die verbotene Inhalte erhalten, sind verpflichtet, die-se bei der Aufsicht führenden Person oder der Schulleitung zu melden.

11. E-Mail-Kommunikation

11.1. Die Schülerin/Der Schüler nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die E-Mail-Kommunikation über die schulischen Mailserver unverschlüsselt und ungesi-chert erfolgt. Vertrauliche Nachrichten sollen deshalb nicht auf diesem Weg versendet werden.

11.2. E-Mail dürfen nur zu unterrichtlichen Zwecken versendet werden. Jede weitere, insbesondere private, kommerzielle oder missbräuchliche Versendung von Emails (z.B. Spamming) ist unzulässig.

Stand Februar 2017 (Stadt Köln)

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